§ 33b JGG. Besetzung der Jugendkammer
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2012]
1§ 33b. 2Besetzung der Jugendkammer.
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.
3(2) [1] Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. [2] Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. [3] Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn
- 1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört,
- 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder
- 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
4(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn
- 1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat,
- 2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder
- 3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.
5(4) [1] In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. [2] Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.
6(5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 1993: Artt. 7 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 2. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 3. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 4. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 5. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 6. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 7. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 8. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.