§ 36 JGG. Jugendstaatsanwalt

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2014]
1§ 36. Jugendstaatsanwalt.
2(1) [1] Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt. [2] Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden.
3(2) [1] Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden. [2] Referendaren kann im Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden. [3] Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 2014: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.