§ 39 JGG. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990]
1§ 39. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters.
2(1) 3[1] Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. 4[2] Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. 5[3] § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
6(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
5. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
6. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 15, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.

Umfeld von § 39 JGG

§ 38 JGG. Jugendgerichtshilfe

§ 39 JGG. Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

§ 40 JGG. Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts