§ 40 JGG. Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1965][1. Oktober 1953]
§ 40. Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts § 40. Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
(1) [1] Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. [2] § 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören.
(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will. (2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.
(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung oder eine Voruntersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung) beantragen will. (3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung oder eine Voruntersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung) beantragen will.
(4) [1] Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. [2] Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden. (4) [1] Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. [2] Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 40. Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts.
(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören.
(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.
(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung oder eine Voruntersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung) beantragen will.
(4) [1] Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. [2] Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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