§ 44 JGG. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 44. 2Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe. Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.

Umfeld von § 44 JGG

§ 43 JGG. Umfang der Ermittlungen

§ 44 JGG. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

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