§ 46a JGG. Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 46a. Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe. [1] Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. [2] Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.

Umfeld von § 46a JGG

§ 46 JGG. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

§ 46a JGG. Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

§ 47 JGG. Einstellung des Verfahrens durch den Richter