§ 53 JGG. Überweisung an das Familiengericht

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. September 2009][1. Juli 1998]
§ 53. Überweisung an das Familiengericht § 53. Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter
[1] Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben. [1] Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
[1. Juli 1998–1. September 2009]
1§ 53. Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter. [1] Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 14 § 17 Nr. 5, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

Umfeld von § 53 JGG

§ 52a JGG. Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

§ 53 JGG. Überweisung an das Familiengericht

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