§ 53 JGG. Überweisung an das Familiengericht
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. September 2009] | [1. Juli 1998] |
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§ 53. Überweisung an das Familiengericht | § 53. Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter |
[1] Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben. | [1] Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben. |
[1. Juli 1998–1. September 2009]
1§ 53. Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter. [1] Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 14 § 17 Nr. 5, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.