§ 53 JGG. Überweisung an das Familiengericht

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1998][1. Oktober 1953]
§ 53. Überweisung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter § 53. Überweisung an den Vormundschaftsrichter
[1] Der Richter kann dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Der Familien- oder Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben. [1] Der Richter kann dem Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Der Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1998]
1§ 53. Überweisung an den Vormundschaftsrichter. [1] Der Richter kann dem Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. [2] Der Vormundschaftsrichter muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 53 JGG

§ 52a JGG. Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

§ 53 JGG. Überweisung an das Familiengericht

§ 54 JGG. Urteilsgründe