§ 58 JGG. Weitere Entscheidungen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Januar 1979]
§ 58. Weitere Entscheidungen § 58. Weitere Entscheidungen
(1) [1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. [4] Der Beschluß ist zu begründen. (1) [1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung. (2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1979–1. Dezember 1990]
1§ 58. Weitere Entscheidungen.
(1) 2[1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
3(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
4(3) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 15, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
4. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.

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