§ 58 JGG. Weitere Entscheidungen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Januar 1979] | [1. April 1970] | 
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| § 58. Weitere Entscheidungen | § 58. Weitere Entscheidungen | 
| (1) [1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen. | (1) [1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen. | 
| (2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung. | |
| (3) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | 
    [1. April 1970–1. Januar 1979]
    1§ 58. Weitere Entscheidungen. 
        
            (1) 2[1] Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. [2] Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
        
        
            (2) [1] Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. [2] Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. [3] § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 15, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.