§ 6 JGG. Nebenfolgen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975]
1§ 6. Nebenfolgen.
2(1) [1] Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. [2] Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
3(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 4 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 4 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.