§ 61 JGG. Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1965][1. Oktober 1953]
§ 61. Haftbefehl § 61. Haftbefehl
(1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Betracht, so kann der Richter, um sich der Person des Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen. (1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Betracht, so kann der Richter, um sich der Person des Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen.
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. [2] Die §§ 114 bis 115a der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß. (2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. [2] §§ 114 bis 114c und § 115 Satz 1 der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß.
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 61. Haftbefehl.
(1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Betracht, so kann der Richter, um sich der Person des Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen.
(2) [1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet. [2] §§ 114 bis 114c und § 115 Satz 1 der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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