§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 68. Notwendige Verteidigung. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
  • 21. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
  • 32. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
  • 43. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
  • 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
  • 55. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
2. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
3. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
4. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
5. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. e, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.