§ 68 JGG. Notwendige Verteidigung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1965][1. Oktober 1953]
§ 68. Notwendige Verteidigung § 68. Notwendige Verteidigung
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer stattfindet,
1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, 2. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder 3. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder
3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt. 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 68. Notwendige Verteidigung. Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
  • 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer stattfindet,
  • 2. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
  • 3. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind oder
  • 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.