§ 69 JGG. Beistand

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 69. Beistand § 69. Beistand
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. (1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre. (2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.
(3) [1] Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. [2] Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. (3) [1] Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. [2] Im übrigen hat er bei dem Schlußgehör (§ 169b der Strafprozeßordnung) und in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 69. Beistand.
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.
(3) [1] Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. 2[2] Im übrigen hat er bei dem Schlußgehör (§ 169b der Strafprozeßordnung) und in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. f, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.