§ 71 JGG. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. April 1965]
§ 71. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 71. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
(1) [1] Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen. [2] Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig. (1) [1] Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen. [2] Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig.
(2) [1] Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. [2] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. [3] Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen. (2) [1] Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der Richter auch die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn dies geboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit zu neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung zu bewahren. [2] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
[1. April 1965–1. Dezember 1990]
1§ 71. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung.
(1) [1] Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen. [2] Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig.
(2) [1] Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der Richter auch die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn dies geboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit zu neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung zu bewahren. 2[2] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. g, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

Umfeld von § 71 JGG

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