§ 71 JGG. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1965][1. Oktober 1953]
§ 71. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 71. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
(1) [1] Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen. [2] Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig. (1) [1] Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen. [2] Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig.
(2) [1] Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der Richter auch die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn dies geboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit zu neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung zu bewahren. [2] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. (2) [1] Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der Richter auch die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn dies geboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit zu neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung zu bewahren. [2] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115d und 123 bis 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 71. Vorläufige Anordnungen über die Erziehung.
(1) [1] Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen. [2] Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig.
(2) [1] Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der Richter auch die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn dies geboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit zu neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung zu bewahren. [2] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115d und 123 bis 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 71 JGG

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