§ 8 JGG. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[24. August 2017][7. März 2013]
§ 8. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe § 8. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
(1) [1] Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. [2] Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden. (1) [1] Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. [2] Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) [1] Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. [2] Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. [3] Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit. (2) [1] Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. [2] Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. [3] Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
(3) [1] Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. [2] Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. (3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden.
[7. März 2013–24. August 2017]
1§ 8. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe.
(1) [1] Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. 2[2] Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) 3[1] Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. 4[2] Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. 5[3] Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
6(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 1, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
3. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
4. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
5. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.
6. 7. März 2013: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 2012.

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