§ 8 JGG. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Juli 1962]
§ 8. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe § 8. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
(1) [1] Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. [2] Mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung darf Jugendarrest nicht verbunden werden. (1) [1] Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. [2] Mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) [1] Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. [2] Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit. (2) [1] Der Richter kann neben Jugendstrafe Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen und besondere Pflichten auferlegen. [2] Auf Fürsorgeerziehung und auf andere Zuchtmittel kann er neben Jugendstrafe nicht erkennen. [3] Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
(3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen. (3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.
[1. Juli 1962–1. Januar 1975]
1§ 8. Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe.
(1) [1] Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. [2] Mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2) 2[1] Der Richter kann neben Jugendstrafe Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen und besondere Pflichten auferlegen. [2] Auf Fürsorgeerziehung und auf andere Zuchtmittel kann er neben Jugendstrafe nicht erkennen. 3[3] Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
(3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 1, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.
3. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 1, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.

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