§ 81 JGG. Adhäsionsverfahren

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 81. Entschädigung des Verletzten § 81. Entschädigung des Verletzten
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 81. Entschädigung des Verletzten. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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