§ 82 JGG. Vollstreckungsleiter

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Juli 1962]
§ 82. Vollstreckungsleiter § 82. Vollstreckungsleiter
(1) [1] Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. [2] Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist. (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.
(2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. (2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
[1. Juli 1962–1. Januar 1975]
1§ 82. Vollstreckungsleiter.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.
2(2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 1, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.