§ 82 JGG. Vollstreckungsleiter
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975] | [1. Juli 1962] |
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§ 82. Vollstreckungsleiter | § 82. Vollstreckungsleiter |
(1) [1] Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. [2] Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist. | (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. |
(2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. | (2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. |
[1. Juli 1962–1. Januar 1975]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 1, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.