§ 82 JGG. Vollstreckungsleiter

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1962][1. Oktober 1953]
§ 82. Vollstreckungsleiter § 82. Vollstreckungsleiter
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.
(2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. (2) Soweit Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 82. Vollstreckungsleiter.
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.
(2) Soweit Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.