§ 89 JGG. Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990–1. Januar 1996]
1§ 89. Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer.
(1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus.
(2) [1] Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. [2] Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.
2(3) § 88 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 41, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 39, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.

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