§ 89 JGG. Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Januar 1975]
§ 89. Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer § 89. Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
(1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. (1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus.
(2) [1] Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. [2] Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten. (2) [1] Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. [2] Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.
(3) § 88 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß. (3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist. (4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist.
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 89. Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer.
(1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, so wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus.
(2) [1] Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. [2] Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten.
(3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(4) [1] Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. [2] Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 41, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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