§ 90 JGG. Jugendarrest
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990] | [1. Januar 1975] |
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§ 90. Jugendarrest | § 90. Jugendarrest |
(1) [1] Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. [2] Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. [3] Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. | (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. |
(2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] (weggefallen) | (2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 90. Jugendarrest.
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.