§ 90 JGG. Jugendarrest

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 90. Jugendarrest § 90. Jugendarrest
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen. (2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen.
(3) (weggefallen) (3) Im Freizeitarrest und im Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann der Jugendliche vereinfachte Kost und hartes Lager erhalten.
(4) (weggefallen) (4) Der Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und der Dauerarrest können durch strenge Tage verschärft werden, an denen der Jugendliche vereinfachte Kost und hartes Lager erhält.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 90. Jugendarrest.
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen.
(3) Im Freizeitarrest und im Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann der Jugendliche vereinfachte Kost und hartes Lager erhalten.
(4) Der Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und der Dauerarrest können durch strenge Tage verschärft werden, an denen der Jugendliche vereinfachte Kost und hartes Lager erhält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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