§ 91 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2008–1. Januar 2010]
1§ 91. Ausnahme vom Jugendstrafvollzug.
(1) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. [2] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007.