§ 91 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Oktober 1953]
§ 91. Aufgabe des Jugendstrafvollzugs § 91. Aufgabe des Jugendstrafvollzugs
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen. (1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen.
(2) [1] Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. [2] Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. [3] Ausbildungsstätten sind einzurichten. [4] Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet. (2) [1] Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. [2] Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. [3] Lehrwerkstätten sind einzurichten. [4] Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.
(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden. (3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein. (4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
[1. Oktober 1953–1. Dezember 1990]
1§ 91. Aufgabe des Jugendstrafvollzugs.
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen.
(2) [1] Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. [2] Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. [3] Lehrwerkstätten sind einzurichten. [4] Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.
(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.