§ 96 JGG

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970–1. Januar 1972]
1§ 96. Beschränkte Auskunft und Beseitigung des Strafmakels in besonderen Fällen.
(1) [1] Über Vermerke, die einen Schuldspruch betreffen, wird nur beschränkt Auskunft erteilt. [2] Wird der Schuldspruch getilgt oder Jugendstrafe verhängt (§ 30), so wird der Vermerk über den Schuldspruch im Strafregister getilgt.
(2) 2[1] Bei Verurteilungen von nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe ordnet der Richter an, daß nur beschränkt Auskunft erteilt wird, wenn Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist. [2] Wird die Vollstreckung der Strafe angeordnet, so beginnt die Frist des § 95 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tage dieser Anordnung erneut.
(3) [1] Wird die Jugendstrafe oder der Strafrest in den Fällen des Absatzes 2 erlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt. [2] Der Beschluß wird im Strafregister vermerkt, Die §§ 100 und 101 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 21, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.