§ 10a JuSchG. Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Mai 2021]
1§ 10a. Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Zum Schutz im Bereich der Medien gehören
  • 1. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien),
  • 2. der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien),
  • 3. der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und
  • 4. die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.

Umfeld von § 10a JuSchG

§ 10 JuSchG. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

§ 10a JuSchG. Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes

§ 10b JuSchG. Entwicklungsbeeinträchtigende Medien