§ 14b JuSchG. Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[10. Oktober 2026]
1§ 14b. Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen.
(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.
(2) [1] Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. [2] Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. [3] Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Oktober 2026: Artt. 4, 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026.