§ 14b JuSchG. Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[10. Oktober 2026]
1§ 14b. Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen.
(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.
(2) [1] Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. [2] Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. [3] Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.
Anmerkungen:
1. 10. Oktober 2026: Artt. 4, 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026.

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