§ 29b JuSchG. Bericht und Evaluierung
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[14. Mai 2024]
1§ 29b. Bericht und Evaluierung. 2[1] Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. [2] Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. [3] In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a. [4] Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 25, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
- 2. 14. Mai 2024: Artt. 12 Nr. 19, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.