§ 161 KAGB. Auflösung und Liquidation
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[1. Januar 2024] | [18. März 2016] |
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§ 161. Auflösung und Liquidation | § 161. Auflösung und Liquidation |
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht. | (1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht. |
(2) [1] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | (2) [1] § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. [2] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [3] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. | (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. |
(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. | (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. |
[18. März 2016–1. Januar 2024]
1§ 161. Auflösung und Liquidation.
2(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
3(2) [1] § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. 4[2] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [3] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 3. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 4. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 56, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 5. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 6. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.