§ 161 KAGB. Auflösung und Liquidation

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[18. März 2016][19. Juli 2014]
§ 161. Auflösung und Liquidation § 161. Auflösung und Liquidation
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht. (1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
(2) [1] § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. [2] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [3] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. [2] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [3] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. (4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
[19. Juli 2014–18. März 2016]
1§ 161. Auflösung und Liquidation.
2(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
3(2) [1] § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht. [2] Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [3] § 133 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
4(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
5(4) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
3. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
4. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
5. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.

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