§ 230 KAGB. Immobilien-Sondervermögen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 230. Immobilien-Sondervermögen.
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

Umfeld von § 230 KAGB

§ 229 KAGB. Anlagebedingungen

§ 230 KAGB. Immobilien-Sondervermögen

§ 231 KAGB. Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen