§ 230 KAGB. Immobilien-Sondervermögen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [22. Juli 2013]
    1§ 230. Immobilien-Sondervermögen. 
        
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
        (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.