§ 363 KAGB. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. August 2021]
1§ 363. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. [1] Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. [2] Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 19, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.

Umfeld von § 363 KAGB

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