§ 40d KAGB. Haftung des Sonderbeauftragten
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 40d. Haftung des Sonderbeauftragten. [1] Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des § 40c Absatz 1, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. [2] Wurde der Sonderbeauftragte nach § 40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. [3] Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. [4] Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
- Anmerkungen:
- 1. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 27, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.