§ 18 KSchG. Entlassungssperre

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2004][1. Januar 1998]
§ 18. Entlassungssperre § 18. Entlassungssperre
(1) Entlassungen, die nach § [17] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. (1) Entlassungen, die nach § [17] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden. (2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § [17] Abs. 1 einer erneuten Anzeige. (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § [17] Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
[1. Januar 1998–1. Januar 2004]
1§ 18. Entlassungssperre.
2(1) Entlassungen, die nach § [17] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
3(2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
4(3) (weggefallen)
5(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § [17] Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. a, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
3. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. b, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
4. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. c, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
5. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. d, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.

Umfeld von § 18 KSchG

§ 17 KSchG. Anzeigepflicht

§ 18 KSchG. Entlassungssperre

§ 19 KSchG. Zulässigkeit von Kurzarbeit