§ 18 KSchG. Entlassungssperre
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2004] | [1. Januar 1998] |
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§ 18. Entlassungssperre | § 18. Entlassungssperre |
(1) Entlassungen, die nach § [17] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. | (1) Entlassungen, die nach § [17] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. |
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden. | (2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § [17] Abs. 1 einer erneuten Anzeige. | (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § [17] Abs. 1 einer erneuten Anzeige. |
[1. Januar 1998–1. Januar 2004]
1§ 18. Entlassungssperre.
2(1) Entlassungen, die nach § [17] anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. a, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. b, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. c, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
- 5. 1. Januar 1998: Artt. 50 Nr. 1 Buchst. d, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.