§ 4 KSchG. Anrufung des Arbeitsgerichts
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2004] | [1. September 1969] |
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§ 4. Anrufung des Arbeitsgerichts | § 4. Anrufung des Arbeitsgerichts |
[1] Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. [2] Im Falle des § [2] ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. [3] Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ [3]), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. [4] Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. | [1] Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. [2] Im Falle des § [2] ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. [3] Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ [3]), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. [4] Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. |
[1. September 1969–1. Januar 2004]
1§ 4. Anrufung des Arbeitsgerichts. [1] Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. 2[2] Im Falle des § [2] ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. 3[3] Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ [3]), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. 4[4] Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
- 3. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
- 4. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 4, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.