§ 5 KSchG. Zulassung verspäteter Klagen
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. April 2008]
1§ 5. Zulassung verspäteter Klagen.
2(1) [1] War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. [2] Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) [1] Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. [2] Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) [1] Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. [2] Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
3(4) [1] Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. [2] Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. [3] In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 3a, 5 des Zweiten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 3. 1. April 2008: Artt. 3, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
- 4. 1. April 2008: Artt. 3, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.