§ 6 KSchG. Verlängerte Anrufungsfrist

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2004]
1§ 6. Verlängerte Anrufungsfrist. [1] Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. [2] Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Zweiten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.