§ 6 KSchG. Verlängerte Anrufungsfrist

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 6. Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 3 Satz 1, §§ 4 und 5), so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951.