§ 8 KSchG. [Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen]

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. September 1969]
1§ 8. [Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen]. Stellt das Gericht im Falle des § [2] fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 6, 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.

Umfeld von § 8 KSchG

§ 6a KSchG

§ 8 KSchG. [Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen]

§ 9 KSchG. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des [… G]erichts; Abfindung des Arbeitnehmers