§ 10 KWG. Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 10. Eigenkapitalausstattung.
(1) [1] Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. [2] Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2[4] Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. 3[5] Sie haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten.
4(2) [1] Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen
  • 1. bei Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen;
  • 52. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital und die Rücklagen abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite;
  • 63. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen; das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen;
  • 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;
  • 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;
  • 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen.
7[2] Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als [25] vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr als [25] vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. [3] Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(3) 8[1] Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist. [2] Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind.
9(4) [1] Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,
  • 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen,
  • 102. wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,
  • 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind,
  • 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann und
  • 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.
[2] Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. [3] Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. 11[4] Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als [25] vom Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. [5] Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
12(4a) [1] Dem haftenden Eigenkapital können zugerechnet werden:
  • 1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,
  • 2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs,
  • 3. Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind,
  • 4. nicht realisierte Reserven
    • a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden;
    • b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und
      • aa) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (notierte Wertpapiere);
      • bb) dem Wert, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen;
      • 13cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Wertpapier- oder Grundstücks-Sondervermögen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, oder von Anteilen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden;
      bei diesen Vermögenswerten gebildete Vorsorgereserven sind dem Buchwert hinzuzurechnen,
  • 5. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Erlösen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind.
[2] Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach den Absätzen 2 bis 4, nach Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes sowie nach den Absätzen 6 und 7 Satz 3, ohne den Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und abzüglich der in Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beträge (Kernkapital), mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Kreditinstituts ausmacht; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. [3] Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen werden. [4] Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen.
14(4b) [1] Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechend. [2] Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. [3] Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. [4] § 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entsprechend. [5] Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
15(4c) [1] Der Kurswert der notierten Wertpapiere bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. [2] Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. [3] Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. [4] Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. [5] Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notierten Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
16(5) [1] Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,
  • 171. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Kreditinstitut verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
  • 182. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
  • 193. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist,
  • 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann,
  • 205. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.
  • 216. (weggefallen)
[2] Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 22[3] Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist. 23[4] Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 24[5] Ein Kreditinstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt; zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außerdem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern die Genußrechte in Wertpapieren verbrieft sind; die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 25[6] Die §§ 71a, 71d und 71e des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
26(5a) [1] Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, daß
  • 1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
  • 2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; ist für die Rückerstattung des Kapitals eine Zeit nicht bestimmt, so ist eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündigungsfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugunsten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart werden, daß das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden,
  • 3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden; ein Kreditinstitut darf nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Kreditinstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Kreditinstituts.
[2] Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital zugerechnet. [3] Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. [4] Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern das Kreditinstitut nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist. [5] Das Kreditinstitut hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. [6] Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. [7] Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt.
27(6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.
28(6a) [1] Von dem haftenden Eigenkapital sind abzuziehen:
  • 1. Verluste;
  • 2. immaterielle Vermögensgegenstände;
  • 293. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der jeweiligen Emission in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte und nachrangiger Verbindlichkeiten (Marktpflegepositionen), sofern das Kreditinstitut von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen beabsichtigt;
  • 4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien:
    • a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in Höhe von mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen zulassen, wenn das Kreditinstitut Anteile eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen;
    • b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut zu mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
    • c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b;
    • d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b;
  • 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien, soweit er zehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts vor Abzug der Beträge nach Nummer 4 und nach dieser Nummer übersteigt:
    • a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
    • b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut nicht oder nur in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
    • c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b;
    • d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b.
30[2] Ein Kreditinstitut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Kreditinstitut pflichtweise in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. 31[3] Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die das Kreditinstitut als übergeordnetes Kreditinstitut freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert.
32(6b) 33[1] Die Summe der Eigenkapitalbestandteile des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der Absätze 5 und 5a, abzüglich der Marktpflegepositionen, und des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kernkapital nicht übersteigen. 34[2] Die Summe des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 5a, abzüglich der Marktpflegepositionen, darf [50] vom Hundert des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt bleiben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. [3] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut oder Gruppen von Kreditinstituten gestatten, die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen unter außergewöhnlichen Umständen zeitlich befristet zu überschreiten.
35(7) [1] Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. 36[2] Das Bundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Veränderungen des haftenden Eigenkapitals bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigen. 37[3] Zwischengewinne können berücksichtigt werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind und wenn sie aufgrund von Zwischenabschlüssen ermittelt worden sind, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen. 38[4] Die Zwischenabschlüsse sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen. 39[5] Die Zwischenabschlüsse und die zugehörigen Prüfungsberichte sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. 40[6] Aus dem Zwischenabschluß sich ergebende Verluste sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen. 41[7] Erstellt ein Kreditinstitut Zwischenabschlüsse, so darf es von diesem Verfahren erst nach fünf Jahren abweichen; das Verfahren kann erst fünf Jahre nach dem letzten Zwischenabschluß wieder aufgenommen werden. 42[8] Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigenkapital nicht mehr zugerechnet, sobald die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nach [Absatz] 4, 5 oder 5a entfallen sind.
43(8) [1] Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. [2] Diese Kredite sind unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden. 44[3] Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
3. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
7. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.
8. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
9. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
10. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
11. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.
12. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
13. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
14. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
15. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
16. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
17. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
18. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
19. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
20. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
21. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
22. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. dd, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
23. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. ee, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
24. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
25. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. gg, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
26. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. f, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
27. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
28. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. g, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
29. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
30. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
31. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
32. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. g, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
33. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
34. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.
35. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
36. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. h Doppelbuchst. aa, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
37. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. h Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
38. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. h Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
39. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. h Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
40. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. h Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
41. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. h Doppelbuchst. bb, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
42. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. f, 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.
43. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
44. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. i, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

Umfeld von § 10 KWG

§ 9 KWG. Verschwiegenheitspflicht

§ 10 KWG. Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

§ 10a KWG. Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung