§ 10 KWG. Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1985][19. März 1975/21. März 1975]
§ 10. Eigenkapitalausstattung § 10. Eigenkapitalausstattung
(1) [1] Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. [2] Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (1) [1] Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. [2] Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) [1] Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen
1. bei Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen; 1. bei Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen;
2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite; 2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite;
3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach § 33d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds der Genossenschaft sind abzusetzen; der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen; 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach § 33d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds der Genossenschaft sind abzusetzen; der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen;
4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen; 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;
5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen; 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;
6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen. [2] Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. [3] Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend. 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen.
(3) [1] Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist; entstandene Verluste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen. [2] Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. (3) [1] Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist; entstandene Verluste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen. [2] Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind.
(4) [1] Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, (4) [1] Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen,
1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen
2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden können,
3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind,
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann und
5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. [2] Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. [3] Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. [4] Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. [5] Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(5) [1] Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen,
1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,
2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden kann, oder erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden können.
3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist,
4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann,
5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat und
6. soweit das Genußrechtskapital fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach den Absätzen 2 und 3 ohne einen Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht übersteigt; das Bundesaufsichtsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Genußrechtskapital zum Ausgleich von Verlusten des haftenden Eigenkapitals geleistet wird. [2] Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. [3] Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. [4] Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. [5] Ein Kreditinstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt.
(6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden. [2] Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.
(7) [1] Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Kapitalveränderungen bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigen. (5) [1] Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. [2] Kapitalveränderungen,
(8) [1] Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. [2] Diese Kredite sind unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden. [3] Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einfordern. die später in öffentliche Register eingetragen worden sind, sind zu berücksichtigen.
[19. März 1975/21. März 1975–1. Januar 1985]
1§ 10. Eigenkapitalausstattung.
(1) [1] Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. [2] Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen
  • 1. bei Einzelkaufleuten, Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen;
  • 2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite;
  • 23. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach § 33d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds der Genossenschaft sind abzusetzen; der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen;
  • 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;
  • 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;
  • 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen.
(3) [1] Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist; entstandene Verluste sind von dem haftenden Eigenkapital abzuziehen. [2] Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind.
(4) [1] Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind nur dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen oder erst nach Befriedigung der Gläubiger des Kreditinstituts zurückgefordert werden können. [2] Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.
(5) [1] Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. [2] Kapitalveränderungen, die später in öffentliche Register eingetragen worden sind, sind zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 19. März 1975/21. März 1975: Artt. 10 Nr. 1, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.

Umfeld von § 10 KWG

§ 9 KWG. Verschwiegenheitspflicht

§ 10 KWG. Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

§ 10a KWG. Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung