§ 12a KWG. Begründung von Unternehmensbeziehungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993] | [1. Januar 1985] |
---|---|
§ 12a. Begründung von Unternehmensbeziehungen | § 12a. Begründung von Unternehmensbeziehungen |
(1) [1] Ein Kreditinstitut hat | (1) [1] Ein Kreditinstitut hat |
1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder | 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder |
2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann, | 2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann, |
sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. [2] Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3 und § 13a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. [3] Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. | sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. [2] Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3 und § 13a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. [3] Das Kreditinstitut hat die Begründung einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. |
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. [2] Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1. | (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. [2] Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1. |
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 12a. Begründung von Unternehmensbeziehungen.
(1) [1] Ein Kreditinstitut hat
- 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder
- 2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann,
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. [2] Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 9, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.