§ 12a KWG. Begründung von Unternehmensbeziehungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 12a. Begründung von Unternehmensbeziehungen § 12a. Begründung von Unternehmensbeziehungen
(1) [1] Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat (1) [1] Ein Kreditinstitut hat
bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 oder § 13a Abs. 2 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder
2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann,
wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut, die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. [2] Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. [3] Das Kreditinstitut oder die Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. [2] Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3 und § 13a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. [3] Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. [2] Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1. (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. [2] Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 12a. Begründung von Unternehmensbeziehungen.
(1) [1] Ein Kreditinstitut hat
  • 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder
  • 2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann,
sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält.
[2] Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3 und § 13a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. 2[3] Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. [2] Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 9, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 12, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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