§ 13b KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 2010][1. August 2009]
§ 13b. Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen § 13b. Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend. (1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.
(2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend. (2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend.
(3) [1] Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. [2] § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend. (3) [1] Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. [2] § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.
(4) [1] Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (4) [1] Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend. (5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.
(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist. (6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.
[1. August 2009–31. Dezember 2010]
1§ 13b. 2Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.
(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.
3(2) Für die Bestimmung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend.
(3) 4[1] Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. 5[2] § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.
(4) [1] Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
6(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.
7(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 22, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
5. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
6. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. c, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
7. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.